Der Freistellungsauftrag

Möchtest Du einen Freistellungsauftrag für Dein WertWende-Strategiedepot bei der FFB hinterlegen? Hier wirst Du fündig.

Ein Freistellungsauftrag im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer in Deutschland ist ein Auftrag, den Anleger an ihre Bank oder andere Finanzinstitute richten, um sich einen bestimmten Betrag ihrer Kapitalerträge von der Abführung der Kapitalertragssteuer freistellen zu lassen. Hier sind einige Schlüsselaspekte zu beachten:

  • Zweck des Freistellungsauftrags: Der Freistellungsauftrag soll verhindern, dass Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten, besteuert werden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt derzeit 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.
 
  • Gültigkeit: Der Freistellungsauftrag gilt nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Erträge aus Fonds/ETFs.
 
  • Abgabe des Auftrags: Der Freistellungsauftrag wird bei der Bank oder dem Finanzinstitut eingereicht, bei dem das Kapitalvermögen angelegt ist. Jeder Steuerpflichtige kann nur einen Freistellungsauftrag pro Bank einreichen, aber mehrere Aufträge bei verschiedenen Banken, solange die Summe der Freibeträge den maximalen Sparer-Pauschbetrag (1.000 €/2.000 €) nicht überschreitet.
 
  • Identifikation: Für die Einrichtung eines Freistellungsauftrags ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer erforderlich. Dies dient der Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch.
 
  • Aktualisierung und Gültigkeitsdauer: Es ist wichtig, den Freistellungsauftrag aktuell zu halten, insbesondere bei Änderungen in der persönlichen Situation, wie Heirat oder Scheidung. Der Freistellungsauftrag bleibt bis zum Widerruf oder einer Änderung gültig.
 
  • Übersteigen der Freigrenze: Falls die Kapitalerträge die freigestellte Summe überschreiten, wird der übersteigende Betrag automatisch versteuert. Die Bank führt dann die Kapitalertragssteuer (sowie ggf. den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) direkt an das Finanzamt ab.
 
  • Nichtveranlagungs-Bescheinigung: Für Personen, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und die daher keine Einkommensteuer zahlen, kann anstelle eines Freistellungsauftrags eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei der Bank eingereicht werden. Dadurch werden alle Kapitalerträge von der Steuer freigestellt.